Satzung

Präambel

Die Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marquartstein will hilfs- und unterstützungsbedürftigen, jungen und alten Menschen, Familien, Kranken und Schwachen mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten helfen, ohne Ansehen der Person, Konfession oder Rasse. Diese Ziele langfristig zu sichern und die Jugend- und Seniorenarbeit der Kirchengemeinde zu unterstützen ist der Leitgedanke der Stiftung Diakonie im Achental. Um dies zu erreichen, bemüht sich die Stiftung, ihr Grundstockvermögen so zu steigern, dass auch größere Aufgaben schon aus den Erträgen finanziell wirkungsvoll begleitet werden können.

§ 1 
Name, Sitz, Zweck und Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk Bayern

(1) Die „Stiftung Diakonie im Achental“ mit Sitz in Marquartstein ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des Art. 21 und des Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Stiftungsgesetzes. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist es, die diakonische Arbeit in der Region Achental, hier besonders in den kommunalen Gemeindebereichen Grassau, Staudach, Marquartstein, Unterwössen sowie Schleching zu unterstützen.
Insbesondere geschieht dies durch Zuschüsse zu den Personalkosten in den Bereichen der diakonischen Arbeit und dem Senioren- und Jugendbereich.
(3) Die Stiftung ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Sie gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e. V. – an und ist damit mittelbar auch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Stiftung bestrebt, für ein gleichberechtigtes Miteinander der Geschlechter einzutreten.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2
Grundstockvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt 150.000,00 € (Stand: 31.12.2020).
(2) Das eingebrachte Stiftungsvermögen ist unangreifbares Grundstockvermögen.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.
(4) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.

§ 3
Mittelverwendung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
– aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
– aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mögliche Zugewinne oder Zustiftungen sind ebenfalls satzungsgemäß zu verwenden. Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig. Stifter, Zustifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Bis zu einem Drittel des Überschusses der Einnahmen über den Kosten aus der Vermögensver-waltung kann jährlich einer Werterhaltungsrücklage oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(4) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(5) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4
Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

§ 5
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
a) einem vom Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marquartstein bestimmten Mitglied, das mit der Betreuung der Stiftung beauftragt ist,
b) einem/einer hauptamtlichen Mitarbeiter(in) der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marquartstein, der/die dort die diakonischen Belange praktisch vertritt, ersatzweise einem Gemeindeglied in vergleichbarer Funktion,
c) einem Mitglied aus dem Kreis der ehrenamtlich für diakonische Belange tätigen Mitarbei-ter(innen) der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marquartstein, das der aktive Kreis der Mitarbeiter(innen) vorschlägt und das durch den Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marquartstein bestätigt wird.
d) Der Stiftungsvorstand kann auf einstimmigen Beschluss eine(n) Ehrenvorsitzende(n) der Stiftung ernennen. Diese(r) ist nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes und nimmt nicht an Vorstandssitzungen teil.
(2) Der Stiftungsvorstand soll geschlechtergerecht besetzt sein. Das gilt auch für die geschlechtergerechte Besetzung des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Stiftungsvorstandes.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden für die Zeit von vier Jahren berufen. Wieder¬holte Berufung ist möglich. Mit Erreichen des 78. Lebensjahres oder per Beschluss von zwei Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marquartstein scheiden die Mitglieder des Stiftungsvorstandes aus.
(4) Der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist das Mitglied gem. § 5 Abs. 1 a), das mit der Stiftungsarbeit durch den Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marquartstein betraut wurde.
(5) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied führen die Geschäfte und vertreten den Vorstand der Stiftung nach außen. Sie haben jeweils Einzelvertretungsmacht. Im Innenverhältnis darf das stellvertretende vorsitzende Mitglied von seiner Vertretungsvollmacht jedoch nur im Fall der Verhinderung der/des Vorsitzenden Gebrauch machen. Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt das vorsitzende, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied in eigener Zuständigkeit.
(6) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die Sitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom vorsitzenden Mitglied des Stif¬tungsvorstandes oder auf Wunsch eines weiteren Mitgliedes des Stiftungsvorstandes rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
(8) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.

§ 6
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere
– eine sichere und wirtschaftliche Vermögensverwaltung zu betreiben
– über die Vergabe der Erträge zu entscheiden
– einen Voranschlag und die Jahresrechnung zu erstellen
– die Mitglieder des Kirchenvorstandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde
Marquartstein einmal jährlich zu informieren.

§ 7
Stiftungsaufsicht und Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftungsaufsicht wird vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landeskirchenstelle – ausgeübt.
(2) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag, der Grundlage für die Verwaltung sein soll, der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten die Jahresrechnung zu erstellen und mit einer Vermögensübersicht der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Protokolle der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zeitnah zu übersenden.

§ 8
Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9
Aufhebung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks und die Umwandlung oder die Aufhebung der Stiftung sind mit der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu fassen und dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde und dem Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zuzuleiten, welche über die Genehmigung der Satzungsänderungen entscheidet. Bei erheblicher Änderung des Stiftungszwecks sowie bei Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde und abschließend die Entscheidung der staatlichen Genehmigungsbehörde einzuholen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk Traunstein e. V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 der Satzung in der Region des Achentals zu verwenden.

§ 10
Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landeskirchenstelle – in Kraft.

gez. Volkmar Döring, Vorsitzender des Stiftungsvorstands